AGBAllgemeine Geschäftsbedingungen der WMZ GmbH
1. Vertragspartner
Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die Vertragsverhältnisse zwischen der WMZ GmbH und ihren Vertragspartnern, die das Studio
und/oder Geräte und/oder ateliertechnische und/oder personelle Leistungen von WMZ benutzen.
2. Inanspruchnahme des Studios und der damit verbundenen Räumlichkeiten
a. Die benutzten Räumlichkeiten stehen grundsätzlich nur an Werktagen zur Verfügung. Arbeiten an Wochenenden und Feiertagen sind mit WMZ von
Fall zu Fall vorher rechtzeitig zu vereinbaren. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung der Räumlichkeiten auch an Wochenenden und Feiertagen besteht
nicht.
b. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für Beginn und Beendigung seiner Arbeiten vereinbarten Termine einzuhalten. Ein Anspruch auf Überlassung
der Räumlichkeiten und Leistungen bei Terminüberschreitungen besteht nicht.
c. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Vertragspartner verpflichtet, alle personellen und sonstigen für die Herstellung der Produktion –
einschließlich Außenaufnahmen – benötigten Einrichtungen, Geräte, Materialien, technischen Leistungen etc. von WMZ zu beziehen, soweit diese zur
Verfügung stehen.
d. Bei Produktionen mit Publikum hat der Vertragspartner mindestens 2 Werktage vor Produktionsbeginn WMZ die genauen Termine sowie die Anzahl
der Personen anzugeben.
3. Inanspruchnahme von Geräten und technischen Einrichtungen
a. Art und Umfang der Vermietung von Geräten und technischen Einrichtungen werden, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, von
WMZ nach Zweckdienlichkeit bestimmt.
b. Der Vertragspartner hat sich von der Vollständigkeit und der ordnungsgemäßen Beschaffenheit der vermieteten Geräte und technischen
Einrichtungen einschließlich Zubehör am Auslieferungsort zu überzeugen. Mängel oder Berufung auf Fehlmengen können nur unmittelbar nach
Auslieferung bzw. Übernahme geltend gemacht werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die ihm überlassenen Geräte und technischen Einrichtungen
pfleglich zu behandeln, sie ordnungsgemäß zu verwahren.
c. Vermietete Gegenstände dürfen vom Vertragspartner ohne ausdrückliche Genehmigung von WMZ nicht weitervermietet oder anderen überlassen
werden. Der Transport und die Verwendung auf Wasserfahrzeugen aller Art ist ausgeschlossen.
4. Aufbewahrung
Zur Bearbeitung oder ordnungsgemäßen Aufbewahrung übernommene Gegenstände werden von WMZ mit der gebotenen Sorgfalt nach freiem Ermessen
verwahrt. Die Kennzeichnung und Versicherung dieser Gegenstände obliegt dem Vertragspartner. WMZ ist berechtigt, angemessene Lagergebühren zu
erheben. WMZ kann jederzeit die Rücknahme der verwahrten Gegenstände verlangen.
5. Inanspruchnahme von Arbeitskräften
a. Durch die Verfügungsstellung von Arbeitskräften durch WMZ entsteht zwischen WMZ und dem Vertragspartner ein Dienstverschaffungsvertrag.
b. Durch die Überlassung von Arbeitskräften wird die Arbeitgeberposition von WMZ nicht berührt. WMZ ist insbesondere weiterhin allein
weisungsberechtigt.
6. Gefahrtragung, Haftung des Vertragspartners, Versicherung
a. Mit dem Tage der Verfügungsteilung der Mietsache geht bis zur Rücknahme durch WMZ die Gefahr auf den Vertragspartner über, der auch für die
Vollständigkeit und Schadlosigkeit der Mietsache vom Tage der Zurverfügungstellung an bis zur Rücknahme haftet. Der Vertragspartner trägt das
Transport- und Versandrisiko und zwar auch dann, wenn der Transport von WMZ durchgeführt wird.
b. Alle notwendigen Reparaturen während der Mietzeit gehen, soweit sie nicht auf der normalen Abnutzung beruhen, zu Lasten des Vertragspartners,
der Verpflichtet ist, WMZ von allen auftretenden Schäden unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.
c. Der Vertragspartner haftet WMZ für sämtliche Schäden und Aufwendungen, welche WMZ durch Handlungen, maßnahmen und Unterlassungen des
Vertragspartners, seiner Beauftragten und Arbeitnehmer, der von ihm in Anspruch genommenen Arbeitskräfte sowie aller sonstigen Personen die sich aus
Anlass der Tätigkeit des Vertragspartners auf dem Betriebsgelände oder an sonstigen Aufnahmeorten aufhalten, die durch die Tätigkeit des
Vertragspartners auf dem Betriebsgelände verursacht werden bzw. damit in Zusammenhang stehen. Die Haftung des Vertragspartners umfasst auch
Folge- und Ausfallschäden, die WMZ durch das Schadensereignis entstehen (z.B. Umsatz- und Vermietungsausfälle).
d. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Mietsache gegen alle Risiken ausreichend zu versichern. Soweit ein Versicherungsschutz durch WMZ gegeben
ist, ist WMZ berechtigt, den Vertragspartner mit den anteiligen Versicherungskosten zu belasten.
e. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle für die Herstellung, Überspielung oder Bearbeitung von Bild- und Tonaufnahmen erforderlichen Urheber-,
Leistungsschutz oder sonstiger Rechte auf seine Kosten ordnungsgemäß zu erwerben und garantiert, dass er diese Rechte besitzt. Von allen aus einer
Verletzung dieser Verpflichtung gegenüber WMZ hergeleiteten Ansprüchen Dritter wird der Vertragspartner WMZ freistellen, einschließlich
angemessener Kosten der Rechtsverteidigung.
7. Haftung von WMZ
a. Der Vertragspartner übernimmt das Studio, die ateliertechnischen Einrichtungen, Geräte, Maschinen etc. in dem Zustand, in dem sie sich befinden.
WMZ übernimmt keine Haftung für den Fall, dass dem Vertragspartner oder Dritten durch Störungen oder Ausfall der Mietsache Dritten durch Störungen
oder Ausfall der Mietsache Schäden – gleich welcher Art entstehen.
b. WMZ übernimmt keine Gewähr für die Güte der Leistung der zur Verfügung gestellten Arbeitskräfte und haftet im Rahmen des
Dienstverschaffungsvertrages nicht für ein etwaiges Verschulden der Arbeitskräfte.
c. Sofern WMZ durch nicht von ihr zu vertretende Umstände, wie Einwirkungen höherer Gewalt, Naturkatastrophen, Betriebsstörungen, Aufruhr,
begründete Terminüberschreitungen anderer Vertragspartner, Unterbrechung infolge von Stromausfall, Maschinen- oder Geräteschaden oder sonstige
Unterbrechungen die vertraglichen Leistungen nicht oder nicht in vollem Umfang oder nicht zum vereinbarten Termin erfüllen kann, steht dem Vertragspartner kein Recht auf Schadenersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Zurückbehaltung seiner Leistungen zu.
d. Werden auf techn. Einrichtungen von WMZ Bild,- Ton-, oder sonstige Aufzeichnungen hergestellt, überspielt oder bearbeitet, übernimmt WMZ
lediglich die Verpflichtung, diese Arbeiten fachmännisch durchzuführen. Eine Haftung von WMZ für Mängel der Arbeitsergebnisse, die auf der technischen
oder qualitativen Beschaffenheit des verwendeten Bild- oder Tonmaterials oder nicht bei WMZ hergestellter Aufnahmen bzw. Aufzeichnungen beruhen,
ist ausgeschlossen.
e. Bei von WMZ schuldhaft verursachten Beschädigungen oder Abhandenkommen von zur Bearbeitung überlassenem Bild-, Film- oder Bandmaterial
beschränkt sich die Haftung auf die Neulieferung von Rohmaterial in entsprechender Menge.
f. In allen sonstigen Fällen gilt für die Haftung von WMZ folgendes:
- Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für eigenes Verschulden bzw. Organverschulden und verschulden von
Erfüllungsgehilfen.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts haftet WMZ auch nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen
(ausgenommen leitende Angestellte).
- Ist eine von WMZ erbrachte Leistung mangelhaft, so verpflichtet sich WMZ – unter Ausschluss weitergehender Ansprüche – nach ihrer Wahl
entweder die mangelhafte Leistung unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern soweit es im Rahmen des techn. Betriebes von WMZ möglich und
WMZ zumutbar ist. Die Haftung für Mängelfolge- sowie Begleitschäden ist ausgeschlossen.
8. Rücktritt vom Vertrag
Bei Bekanntwerden ungünstiger Kreditverhältnisse des Vertragspartners sowie im Fall des Zahlungsverzuges hat WMZ das Recht, von allen
Vertragsverhältnissen und Abmachungen mit dem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unter Ausschluss jeglicher
Schadenersatzforderungen seitens des Vertragspartners zurückzutreten.
9. Mietzins bzw. Benutzungsentgelt
a. Als Berechnungsgrundlage für den Mietzins bzw. das Entgelt für die dem Vertragspartner überlassenen Räumlichkeiten und Geräte sowie techn.
Einrichtungen einschließlich Zubehör und die sonstigen Leistungen sowie für die Gestellung von Arbeitskräften dienen die während der Benutzungsdauer
jeweils geltenden Preislisten von WMZ.
b. Leistungen und Lieferung von WMZ werden grundsätzlich täglich erfasst und in Rechnung umgestellt, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Regelung getroffen wird.
10. Zahlung
a. Zahlungen haben gemäß dem festgelegten Vereinbarungen zu erfolgen: sie sind ausschließlich an WMZ zu leisten und zwar so, dass WMZ den vollen
Gegenwert in verlustfreier Kasse erhält. Wenn im Vertrag nichtausdrücklich eine andere Zahlungsbedingung vereinbart ist, hat die Zahlung bei Übergabe
des die jeweilige Produktion betreffenden Band/Filmmaterials Zug um Zug zu erfolgen.
b. WMZ ist bei Nichtzahlung zur Zurückbehaltung des Band/Filmmaterials berechtigt. Bei Zahlungsverzug sind sämtliche gegen den Vertragspartner
noch offen stehenden Forderungen sofort fällig. Bei Zahlungsverzug können, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen bis zu 5% über Bundesbankdiskont
berechnet werden. Mahn- und Inkassokosten sowie evtl. andere Spesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wechsel und Schecks werden nur
erfüllungshalber entgegengenommen. Zu Aufrechnungen ist der Vertragspartner nicht berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht für unbestrittene
oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.
11. Übertragung von Rechten und Pflichten
Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem mit WMZ geschlossenen Vertrag ist unzulässig.
12. Nennungsverpflichtung
Bei Filmen oder Fernsehproduktionen, die bei WMZ hergestellt sind und/oder unter Mitwirkung von WMZ hergestellt sind, ist WMZ im Vor- oder
Nachspann mir original Schriftzug zu nennen. WMZ kann seine Vertragspartner schriftlich von der Nennungspflicht entbinden.
13. Sonstige Bedingungen
a. Etwaige Änderungen bezüglich der Dauer und Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, auf deren Einhaltung wirksam nicht
verzichtet werden kann.
b. Die Preisliste von WMZ ist wesentlicher Bestandteil dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
c. Sollte einer der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
14. Gerichtsstand und Erfüllungsort
a. Auf alle Rechtsbeziehungen zwischen WMZ und dem Vertragspartner findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
b. Als Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Senftenberg vereinbart.

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